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Das Sportamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat uns zur eingeschränkten Nutzung unserer Sportstätten ganz klare Vorgaben gemacht, welche wir an dieser Stelle im Wortlaut zu Eurer Informationen und als verbindlich anzusehen publizieren:

Für die Turn- und Sporthallennutzungen gelten folgende Grundsätze:

  • Angestrebt wird die Vergabe der Sporthallen-Nutzungszeiten in mehrteiligen Hallen an eine Sportorganisation (nach Möglichkeit keine parallele Nutzung durch mehrere Vereine).
  • Angestrebt wird eine Vergabe der Nutzungszeiten auch an Wochenenden und in den Ferien.
  • Die Vergabe erfolgt ausschließlich für Trainingszwecke („Lehr und Übungsbetrieb“). Der Wettkampfbetrieb ist in Turn- und Sporthallen weiterhin ausgeschlos-sen.
  • Nutzendengruppen aus allen Sportarten und -formen sind zuglassen, allerdings dürfen nur kontaktfreie Übungen und Spielsituationen (unter Wahrung des Mindestabstands!) ausgeführt werden.
  • Die Nutzungszeiten werden generell um 10 Minuten am Ende der jeweiligen Nutzungszeiten verkürzt, um den Wechselvorgang der Nutzergruppen besser kontaktfrei gestalten zu können. (10-minütige Wechselpause, Beispiel: Ende bisher 18:00 Uhr, neu: 17:50 Uhr).

Gestatten Sie uns an dieser Stelle den grundsätzlichen Hinweis:

Bei der Nutzung der Turn- und Sporthalle, auch bei Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen besteht ein deutlich erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem SARSCoV- 2-Virus, da Sie sich nicht an frischer Luft im Freien befinden! Weiterhin möchten wir Sie vorsorglich über das richtige Infektionsschutzverhalten hinzuweisen:

  • Überall Abstand halten – mindestens 1,5 m.
  • Hände gründlich und regelmäßig mit Seife waschen.
  • Mund- und Nasenschutz tragen, wann immer dies möglich und zweckmäßig ist, ohne den Mindestabstand dabei zu vernachlässigen.
  • Besser nicht Gesicht, Hände anfassen, das Berühren von Geländern/Handläufen vermeiden, stattdessen bei Türgriffen, Schaltern etc. beispielsweise den Ellbogen oder einen Gegenstand benutzen).
  • Den Mindestabstand auch beim Essen und Trinken einhalten.
  • Beim Husten und Niesen Einmal-Taschentücher verwenden oder in den Ellbogen husten oder niesen.

Umkleiden und Toiletten

Sind zur Benutzung nur zum Abstellen / Ablegen von Schuhen, Taschen und Jacken der Sportlerinnen und Sportler freigegeben, wenn in den Umkleiden eine ausreichende Belüftung oder das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 m sicher gewährleistet werden kann. Ein Umkleiden ist nicht möglich.

Wasch-/Duschräume

Diese sind allein zum Zwecke des Händewaschens geöffnet. Es werden Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt. Elektrische Handtrockner sind nicht zu verwenden.

Die Nutzung separater Duschräume ist nicht gestattet. In Wasch-/Duschräumen werden die Duschen in geeigneter Weise abgesperrt, bzw. als „gesperrt“ gekennzeichnet.

Für eine maximale Lüftung von Halleninnenraum und Umkleiden ist zu sorgen. Bei einer Ausstattung lediglich mit Kippfenstern sind alle Fenster während des Sportbetriebs offen zu halten. Sofern die Möglichkeit einer Stoß- oder Querlüftung besteht, ist diese nach jeder Nutzungseinheit (spätestens nach zwei Stunden) für die Dauer von zehn Minuten vorzunehmen. Raumlufttechnische Anlagen sind nur ohne Umluft zu betreiben. Soweit keine der genannten Lüftungsmöglichkeiten besteht, wird die Sporthalle nicht für den Sportbetrieb geöffnet.

Regeln für die Nutzerinnen und Nutzer der Sporthallen

I. Gruppengrößen und Gesamtzahl der Nutzenden Die Größe einer Nutzergruppe beträgt maximal 12 Personen (inkl. Übungsleiter*in, Betreuer*in).

In Abhängigkeit von der Größe der Sporthalle können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Nutzergruppen zulassen, wenn dabei die Einhaltung der Vorgaben der SARS-CoV-2-EindmaßnV und dieses Hygienekonzeptes in der Praxis gewährleistet wird. Dabei gilt: Die zulässige Anzahl gleichzeitig die Sporthalle nutzender Gruppen richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Umkleiden. Dabei wird davon ausgegangen, dass für alle Gruppen zzgl. für die nachfolgenden Gruppen je eine Umkleideeinheit vorhanden sein muss. Die Gesamtzahl der zeitgleich zulässigen Nutzer/innen orientiert sich an der Größe der Sporthalle. Hierzu folgen noch entsprechende Informationen, die dann – nach erfolgter Prüfung – hallenspezifisch festgelegt werden müssen.

Inwieweit Trennvorhänge in teilbaren Sporthallen bei der Nutzung durch mehrere Gruppen vor Ort eine Verwendung finden, ist abschließend leider noch nicht geklärt. Aktuell wird empfohlen, diese noch nicht zu verwenden und stringent auf die vorgegebenen Sicherheitsabstände zu achten.

Zuschauer*innen und/oder Begleitpersonen

Diese sind in der Sporthalle nicht zugelassen. Der Aufenthalt aller nicht zur eigentlichen Nutzendengruppe zählenden Personen in der Sporthalle, einschließlich der Nebenräume, ist unzulässig. Dies gilt auch für Eltern, Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler. Hiervon ausgenommen ist das Bringen und Abholen von Kindern zu und von ihren jeweiligen Sportangeboten, soweit die Kinder hierzu nicht selbstständig in der Lage sind und die Sporthalle nach dem Bringen bzw. Abholen der Kinder unverzüglich verlassen wird.

II. Verantwortung

Für die Einhaltung der Vorgaben der SARS-CoV-2-EindmaßnV und dieses Hygienekonzeptes während der Nutzung sind grundsätzlich die nutzenden Sportorganisationen selbst verantwortlich. Die Verantwortung wird in der Regel durch die Übungsleiter*innen übernommen. Abweichend davon können Sportorganisationen Hygienebeauftragte benennen, die für die Dauer der Sporthallennutzung vor Ort anwesend sein müssen.

Die Vergabestelle ist berechtigt, unangemeldet durch Stichproben die Einhaltung der Regeln zu prüfen. Bei Verstößen erfolgt in minder schweren Fällen eine Ermahnung, in schweren Fällen bzw. in Wiederholungsfällen ein Entzug der Nutzungszeit und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

III. Verhalten der Nutzenden

Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Symptome einer Atemwegserkrankung) darf die Turn- oder Sporthalle nicht betreten werden. Die Übungsleitenden oder Hygienebeauftragten sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen. Sie haben vor Beginn der Sporteinheit außerdem die geltenden Beschränkungen für die Sportausübung selbst (beschränkte Personenzahl, kein Training von Spielsituationen usw.) gegenüber den Sportler*innen zu erläutern.

Nach erfolgter Übungseinheit sind gemeinsam genutzte Sportgeräte, Matten etc. durch die Nutzenden mit eigenen Mitteln zu (Geschirrspülmittel mit Wasser) zu reinigen und abzutrocknen. Es wird empfohlen, bevorzugt Trainingsformen ohne gemeinsam genutzte Sportgeräte auszuüben bzw. vorzugsweise mitgebrachte Sportgeräte /Ausstattungen (Yogamatten, Handtücher zum Unterlegen bei den Nutzenden etc.) zu verwenden. Mitgebrachte Geräte / Ausstattungen sind nach Gebrauch wieder mitzunehmen (keine Lagerung).

IV. Kontaktlisten

Die für die jeweiligen Nutzendengruppen verantwortlichen Übungsleitenden / Hygienebeauftragten haben Anwesenheitslisten zu führen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die nutzende Sportorganisation hat sicherzustellen, dass die Vergabestelle jederzeit weiß, bei wem die Anwesenheitsliste einer Sporteinheit hinterlegt ist, um ggf. eine schnelle Information durch die Gesundheitsämter über einen Infektionsfall zu gewährleisten.

Die Anwesenheitslisten sind durch die Übungsleitung für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Sporteinheit geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Sporteinheit Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.